SATZUNG
DER THAI-DEUTSCHEN GESELLSCHAFT 2021
Artike 1 Name
Der Name der Gesellschaft lautet “Die Thai-Deutsche Gesellschaft” (The Thai-German Society)
Artikel 2 Ziel und Aufgaben
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Beziehung zwischen Thailand und Deutschland auf kulturellen und akademischen Gebieten zu pflegen und zu fördern.
Artikel 3 Vermögen
Das geldwerte Vermögen und sonstige Besitztümer der Gesellschaft werden ausschließlich für die Zwecke der Gesellschaft verwendet, wie in dieser Satzung genannt.
Artikel 4 Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist Haus Nr. 18/1, Soi Attakan Prasit, South Sathorn Road. Bangkok 10120
Artikel 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede/r Thai, Deutsche, Thaisprechende oder Deutschsprechende werden, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Jugendliche dieser Gruppe im Alter von 15-18 Jahren können Jugend-Mitglieder werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Geschäftsführer der Gesellschaft zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag und die Aufnahme in die Gesellschaft.
Der Vorstand kann desweiteren durch einstimmigen Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Mit 4/5 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder kann der Vorstand ein Mitglied der Gesellschaft ausschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds dem Ansehen oder den Interessen der Gesellschaft schadet. Der Ausgeschlossene kann bei der nächsten Generalversammlung eine Überprüfung seines Ausschlusses beantragen. Die Teilnehmer der Generalversammlung können den Ausschluss durch eine 2/3 Mehrheit aufheben.
Artikel 6 Ehrenpräsident/in
Der Minister of Higher Education, Science, Research and Innovation der Königlich-Thailändischen Regierung und der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Thailand sind Ehrenpräsidenten der Gesellschaft. Beide sind berechtigt, an den Generalversammlungen und an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen.
Artikel 7 Organe
Die Gesellschaft besteht aus folgenden Organen:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Vorstand
4. der Geschäftsführer
5. die Generalversammlung
Artikel 8 Präsident und Vizepräsident
Der Präsident und Vizepräsident der Gesellschaft werden durch die Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ist der Präsident thailändischer Nationalität, muss der Vizepräsident deutscher Nationalität sein, oder umgekehrt.
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Er beruft jährlich mindestens einmal die Generalversammlung ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern muss er innerhalb einer angemessenen Frist eine Generalversammlung einberufen.
Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident.
Artikel 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer und neun Vorstandsmitgliedern zusammen. Das Präsidium wird alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder, darunter ein Vertreter der Deutschen Botschaft, werden nach der Generalversammlung vom Präsidium bestimmt. Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann sich der Vorstand bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Zuwahl selbst ergänzen.
Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss thailändischer Nationalität sein, der Vertreter der Deutschen Botschaft Bangkok wird hier nicht gewertet. Zudem soll der Besatzung des Vorstands auf ein ausgeglichenen Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden.
Der Präsident beruft den Vorstand zu den Vorstandssitzungen ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident. Falls der Präsident abwesend ist, führt der Vizepräsident die Sitzung, und falls beide abwesend sind, ein von den Anwesenden gewähltes Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstands-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Artikel 10 Geschäftsführer und Kassenprüfer
Der Geschäftsführer wird gemeinsam mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten in der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Der Geschäftsführer ist für den laufenden Geschäftsbetrieb und die Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich. Er führt die Korrespondenz der Gesellschaft. Der Vorstand darf dem Geschäftsführer zur Unterstützung einen Sekretär zur Verfügung stellen.
Der Kassenwart ist für die Buchhaltung der Gesellschaft verantwortlich und legt in der jährlichen Generalversammlung eine Jahresbilanz sowie einen Kassenbericht über das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr vor.
Die Beschlüsse des Vorstands gegenüber dem Geschäftsführer sind bindend.
Die Generalversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsprüfer. Dieser prüft die Rechnungsführung. In der jährlichen Generalversammlung, spätestens im Mai jeden Jahres, muss ein Finanzbericht gegenüber der Versammlung erfolgen. Im Fall einer Notlage, darf der Vorstand den Termin der Generalversammlung verschieben auf einen anderen Termin im selben Jahr.
Artikel 11 Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die nächste beschlussfähig, wenn mindestens 15 ordentliche Mitglieder teilnehmen.
Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen. Alle Änderungen der Satzung müssen mindestens 14 Tage im Voraus den Mitgliedern vorliegen.
Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Zweck der Gesellschaft muss in jedem Falle gewahrt bleiben.
Artikel 12 Beirat
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Personen als Beirat der Gesellschaft einladen.
Es dürfen maximal 10 Personen als Beirat der Gesellschaft festgelegt werden.
Die Position als Beirat wird auf 2 Jahre vergeben.
Artikel 13 Mitgliedsbeitrag
Der Beitrag für ordentliche Mitglieder der Gesellschaft wird von der Generalversammlung alle zwei Jahre festgelegt.
Artikel 14 Auflösung der Gesellschaft
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft muss das Vermögen der Gesellschaft einer juristischen Person zugehen, welche ähnliche Ziele wie die Gesellschaft verfolgt. Diese juristische Person wird durch die Generalversammlung festgelegt.